Verantwortlich:
TSC-Ahaus e.V.
Kontakt:
E-Mail: info@tsc-ahaus.de
Inhaltlich Verantwortlicher:
Manfred Albers
Email: albers (at) tsc-ahaus.de
Herausgeber
TSC-Ahaus e.V.
Registergericht: Eingetragen in das Vereinsregister am 17.12.1980 beim AG Coesfeld unter VR 1308
Anschrift der Geschäftsstelle:
TSC-Ahaus e.V.
Mühlenstraße 10
48703 Stadtlohn
Konto: Iban: DE 44401640243605200500
Bic: GENODEM1GRN
Vertretungsberechtigter des Vereins gem. §26 BGB
Vorsitzende: Alexander Lensker
Email: lensker.a (at) tsc-ahaus.de
__________________________________________________________________
Verantwortlicher gem. §55 Abs. 2 RStV
Vorsitzender: Alexander Lensker
Inhalt
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden
materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden
sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor
behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig
einzustellen.
Verweise und Links
Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ("Links"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in
Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
Der Autor erklärt daher ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung die entsprechenden verlinkten Seiten frei von illegalen Inhalten waren. Der Autor hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und
zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte der gelinkten/verknüpften Seiten. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten /verknüpften Seiten, die nach der
Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern,
Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen
entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.
Urheber- und Kennzeichenrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Tondokumente,
Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.
Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den
Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind!
Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und
Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.
Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden
Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Tauch Sport Club Ahaus e.V.
Satzung des Tauchsportclub Ahaus e.V. in Ahaus in der Fassung vom 24. November 2009.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschuss aus dem Verein
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Die Vereinsorgane
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Vorstand gem. § 26 BGB
§ 14 Jugendversammlung (Vereinsjugend)
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Ausschüsse
§ 17 Datenschutz im Verein
§ 18 Hafttungsausschluss
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Ausführung der Satzung
A. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tauchsportclub Ahaus e.V
2. Sitz des Vereins ist Ahaus
3. Der Verein ist im Vereinsregister Coesfeld unter Nr.: AG COE VR 1308 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenpflege.
Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübung auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr
Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere
durch:
a) Das Abhalten von regelmäßigen Trainingstunden
b) Erhaltung von Naturschutzgebieten
c) Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
d) Aktivitäten des
Tauchsports
e) Den Aufbau eines umfassenden Trainings- Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteilos und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4
Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportverband Ahaus e.V. und
b) in den für den betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände, unter anderem im Verband Deutscher Sporttaucher (VDST).
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Abs. 1 als verbindlich an.
B.
Vereinsmitgliedschaft
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt geschäftsfähigen ( Minderjährigen ) ist von
den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dieses kann über einen Zeitraum von 2 Jahren erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
durch Beschluss. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6
Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Fordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Auf der Grundlage der Ehrenordnung des VDST e.V können Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, dem Vorstand obliegt das Vorschlagsrecht. Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- durch Ausschluss aus dem Verein ( § 8 )
- durch Streichung
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
erklärt werden.
3. Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag bzw. 4 Quartalsbeiträgen. Auf Beantragung beim Vorstand kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der
rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 8
Ausschuss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschuss
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist quartalsweise im Voraus zu zahlen und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragszahlungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
D. Die Organe des
Vereins
§ 10
Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vorstand gem. § 26 BGB
- die Jugendversammlung
2. Die Vereins - und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter
haben das Gebot der Sparsamkeit zu achten. Der Verein kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung gelten gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Bei Zustimmung des einzelnen Mitglieds, kann alternativ auch per E-Mail eingeladen werden. Für die Hinterlegung einer
gültigen E-Mailadresse ist dann dieses Mitglied selber verantwortlich.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einberufen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einzuberufen werden. wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigte Mitglieder des
Vereins schriftlich verlangen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird von 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als ungültig gewertet.
Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründungen
vorliegen. Die Anträge sind den Mitgliedern bis spätestes 1 Woche vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche
Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von
dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Die Mitgliederversammlung gibt Richtlinien für die Tätigkeiten und Aktivitäten im TSC Ahaus e.V. und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes sowie der
Kassenprüfer entgegen. Sie ist zuständig für:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes ( § 12 ) Abs.2
- Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der Jugend des TSC Ahaus e.V. und seines Stellvertreters
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des TSC Ahaus e.V.
11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem
1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand sorgt für die Zusammenfassung aller im TSC Ahaus e.V. wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der
Vorstand sorgt für die Ausführung aller gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
2. Der von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem Ausbildungsleiter
e. dem Schriftführer
f. dem Technischen Leiter
g. Beisitzer für Jugendfragen
3. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
6. Bei Bedarf beruft der Vorstand Ressortleiter zur Ausübung von bestimmten Vereinsinteressen.
7. Über die Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist. Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandsitzung
je eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
§ 13
Vorstand gem. § 26 BGB
Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
E. Vereinsjugend
§ 14
Jugendversammlung (Vereinsjugend)
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3. Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart
b) die Jugendversammlung
c) Beisitzer für Jugendfragen (gem. § 12 g)) als Verbindungsperson zum Vorstand
4. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes
5. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen
6. Solange der Jugendvorstand nicht aktiv ist, regelt der Beisitzer für Jugendfragen gem. § 12 g) die Jugendangelegenheiten des Vereins.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 15
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belege und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Des
Weiteren können sie Einsicht in die Sitzungsprotokolle des laufenden Geschäftsjahres nehmen und über besondere Vorkommnisse,
Unzulänglichkeit, Rechtsverstöße etc. berichten.
§16
Ausschüsse
Ausschüsse werden durch den Vorstand gebildet und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 17
Haftungsausschluss
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen
des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Jedes Mitglied ist durch den Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) gegen Taucherunfälle versichert, wenn die bestehenden Richtlinien eingehalten werden.
§ 18
Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönlich und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
G. Schlussbestimmungen
§ 19
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier fünftel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Ahaus, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20
Ausführung der Satzung
1. Diese Satzung ist am 24. November 2009 in Ahaus bei gleichzeitiger Aufgabe der bisherigen Satzung beschlossen worden.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.